Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
1. Alle Vertragsabschlüsse mit „Mikes IT“ (nachfolgend ITSB) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die die ITSB mit ihren Auftraggebern (nachfolgend auch AG genannt) schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den AG, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
2. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des AG erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
3. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem AG, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem AG (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.
§ 3 Überlassene Unterlagen
An allen in Zusammenhang mit der Auftragerteilung dem AG überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem AG unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des AG nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.
§ 4 Angebot, Preise, Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug
1. Die Angebote der ITSB sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann die ITSB innerhalb von 14 Tagen nach Zugang in Form einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch Erbringung bzw. Ausführung der Lieferung oder Leistung annehmen. Zugangsbestätigungen stellen keine Annahme einer Bestellung dar.
2. Für die Rechtsbeziehungen zwischen der ITSB und dem AG ist der schriftlich geschlossene Vertrag einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgeblich. Diese geben alle Abreden zwischen den Vertragsparteien vollständig wieder. Mündliche Zusagen vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich. Mündliche Abreden werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt. Dies gilt auch für Nebenabreden und nachträgliche Vertragsänderungen.
3. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise zuzüglich der zum Lieferzeitpunkt gültigen Mehrwertsteuer sowie der Kosten für Verpackung, Lieferung und Versicherung. Kosten für Mehr– oder Sonderleistungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das vereinbarte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
4. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Rechnungsbetrag nach Eingang, innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung bzw. Abnahme der Leistung zu zahlen. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang der Zahlung bei ITSB. Verzugszinsen werden in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
5. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragabschluss erfolgen, vorbehalten.
§ 5 Zurückbehaltungsrechte
1. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der AG nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragverhältnis beruht.
§ 6 Lieferzeiten, Lieferfristen
1. Von der ITSB vorgegebene Fristen und Termine für Lieferungen oder Leistungen gelten stets als unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich eine feste Frist oder ein fester Termin vereinbart worden ist.
2. Im Falle von durch höhere Gewalt bei der ITSB oder deren Lieferanten eintretenden Betriebsstörungen, zum Beispiel durch Streik oder Aussperrung, die die ITSB ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindert, ihre vertraglichen Verpflichtungen zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu erbringen, verlängern sich die vereinbarten Termine oder Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Sofern solche Ereignisse der ITSB die Lieferung oder die Leistung wesentlich erschweren oder gar unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die ITSB zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Führt eine entsprechende Störung zu einer Leistungsverhinderung von mehr als 4 Monaten, kann der AG vom Vertrag zurücktreten.
3. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des AG voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4. Kommt der AG in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den AG über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
5. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des AG wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
§ 7 Erfüllungsort, Versand, Lieferung, Gefahrübergang und Abnahme
1. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Erfüllungsort der aktuelle Geschäftssitz der ITSB.
2. Wird die Ware auf Wunsch des AG an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den AG, spätestens mit Verlassen des Geschäftssitzes/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den AG über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Dies gilt auch für Teillieferungen. Auf Wunsch des AG wird die Sendung auf seine Kosten durch die ITSB gegen Diebstahl, Bruch–, Transport–, Feuer– und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
3. Sollte sich der AG im Annahmeverzug befinden, ist die ITSB berechtigt, die Waren auf Kosten und Gefahr des AG einzulagern. Hierfür werden Lagerkosten von mindestens 0,5% des Kaufpreises pro Monat fällig.
4. Nach erfolgloser Ablauf einer angemessenen Nachfrist ist die ITSB berechtigt über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen. Für den entstanden Schaden ist der AG verpflichtet einen Mindestschaden i.H.v. 20 % des Kaufpreises zu tragen.
5. Sollte eine Abnahme stattfinden, gilt die Liefersache als abgenommen, wenn die Installtion abgeschlossen und abgenommen wurde.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der AG sich vertragwidrig verhält.
2. Der AG ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der AG diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der AG unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der AG für den uns entstandenen Ausfall.
3. Der AG ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der AG schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der AG bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der AG seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den AG erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des AG an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des AG als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der AG uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den AG tritt der AG auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des AG freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
§ 9 Montage und Installationen
1. Vereinbarte Termine für Montagen bzw. Installationen erfolgen nur, wenn der AG ein ungehindertes Arbeiten gewährleistet. Sollte zum genannten Termin die Räumlichkeiten nicht zugänglich sein oder der AG ist bei dem vereinbarten Termin nicht vor Ort, ist die ITSB berechtigt Anfahrts- und Stundenkosten in Rechnung zu stellen.
2. Anschlüsse für Strom von elektronischen Geräten die für die jeweilige Installation notwenig sind, sind vom AG ohne Berechnung zu stellen.
3. Eingelagerters Material, erbrachte Leistungen und Teileistungen sowie eingelagertes Werkzeug bei mehreren aufeinanderfolgenden Terminen ist vom AG zu schützen. Die ITSB übernimmt hierfür keine Haftung bei Verlust.
§ 10 Minderung der Kreditwürdigkeit
1. Die ITSB ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des AG wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen der ITSB durch den AG aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.
2. In diesem Fall ist ITSB darüber hinaus berechtigt, von Verträgen, die noch nicht erfüllt sind, unter Fristsetzung von 2 Wochen, verbunden mit der Rücktrittserklärung für den Fall der Nichterfüllung sämtlicher fälliger Zahlungsansprüche, vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche bleiben von vorstehender Regelung unberührt.
§ 11 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress
1. Gewährleistungsrechte des AG setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem AG. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. (Hinweis: bei dem Verkauf gebrauchter Güter kann die Gewährleistungsfrist mit Ausnahme der im Satz 2 genannten Schadensersatzansprüche ganz ausgeschlossen werden).
3. Die angelieferten Waren sind unverzüglich nach Ablieferung an den AG durch den AG sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom AG genehmigt, wenn der ITSB nicht binnen 7 Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom AG genehmigt, wenn ihre Mängelrüge der ITSB nicht binnen 7 Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte. War der Mangel für den AG bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen des Verkäufers ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an die ITSB zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet die ITSB die Kosten des günstigeren Versandweges vom Ort der ursprünglichen Hinsendung.
4. Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445 b BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
5. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der AG – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom AG oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
8. Ansprüche des AG wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des AG verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
9. Rückgriffsansprüche des AG gegen uns bestehen nur insoweit, als der AG mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des AG gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.
10. Garantien im Rechtssinne erhält der AG durch die ITSB nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
§ 12 Sonstiges
1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragbestätigung nichts anderes ergibt.
3. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
Letzte Aktualisierung: 18.10.2024